Satzung der Essener Schule der Kontemplation

§ 1 Name und Selbstverständnis

  1. Der Verein führt den Namen „Essener Schule der Kontemplation“ (ESdK).
  2. Anschrift ist zur Zeit die des Vorsitzenden.
  3. Die ESdK ist ein nicht eingetragener Verein.
  4. Die ESdK fördert das spirituell-religiöse Leben durch Kontemplation als Erkenntnis-Weg in der Tradition der christlichen Mystik. Sie bietet den Rahmen für Orientierung, für Fortbildung, für begleitende Gespräche und für Erfahrungsaustausch und trägt dazu bei, Meditationsbegleiter*innen und insbesondere Kontemplationslehrer*innen heranzubilden, die befähigt sind, andere Menschen auf einem spirituellen und kontemplativen Weg zu begleiten.

Ausführlich ist das Selbstverständnis in der Anlage 1 (Konzeption der „Essener Schule der Kontemplation (ESdK)“) in der jeweils aktuellen Fassung beschrieben.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der ESdK sind die nach den Richtlinien der ESdK bestätigten Lehrpersonen und Meditationsbegleiter*innen. Von anderen Schulen und Lehrpersonen nach den Richtlinien der WFdK bestätigte Lehrer*innen können auf Antrag in der ESdK Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsteam.
  2. Die Bestätigung erfolgt gemäß den „Richtlinien zur Bestätigung von Lehrpersonen und Meditationsbegleiter*innen in der jeweils aktuellen Fassung, die als Anlage 2 dieser Satzung beigefügt sind.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt des Mitgliedes, Streichung von der Mitgliederliste gemäß Absatz (4) oder Ausschluss gemäß Absatz (5). Der Austritt muss in Textform (Brief, Email, Scan, Telefax) erklärt werden.
  4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrags trotz zweimaliger Mahnung in Textform um mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss ist der/dem Betroffene/n in Textform mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu erklären. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und der/dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen oder bekannt zu machen.
  6. Schüler*innen von Lehrpersonen sind Gäste der ESdK und können beratend teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Letzteres gilt auch für andere Gäste der ESdK

§ 3 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Von den Mitgliedern ist der Mitgliedsbeitrag für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist jährlich spätestens zum 01.03. auf das Konto der ESdK zu überweisen.
  3. Ist ein Mitglied oder Gast nicht in der Lage, den Beitrag zu bezahlen, kann es beim Leitungsteam Minderung oder Erlass beantragen.
  4. Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres aus, gibt es keinen Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Leitungsteam.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Das Leitungsteam lädt mindestens einmal im Jahr in Textform zu einer Mitgliederversammlung ein. Diese findet in der Regel im Rahmen einer Tagung oder einer Schulung der ESdK statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von wenigstens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung eines Mitglieds kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen werden (ein Mitglied kann max. eine Stimme übernehmen).
     
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist mit gleicher Frist eine neue einzuberufen, die bei Anwesenheit von mindestens 3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung bereits bei Anwesenheit von 3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig sein wird.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Wahl des Leitungsteams
  • Wahl der beiden Kassenprüfer(innen)
  • Entgegennahme des Berichts des Leitungsteams
  • Entgegennahme der Prüfungsberichte
  • Feststellung der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Leitungsteams
  • Beschlussfassung über Grundsätze der Arbeit der ESdK
  • Beschlussfassung über die „Richtlinien zur Bestätigung von Lehrpersonen und Meditationsbegleiter*innen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Auflösung der ESdK
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

§ 6 Leitungsteam

  1. Dem Leitungsteam gehören drei bis vier Mitglieder an:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Schriftführer/in
    4.der/die Kassenführer/in
    Die Funktion des/der Schriftführer/in und des/der Kassenführer/in können auch durch die selbe Person wahrgenommen werden.
  2. Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r können nur Lehrpersonen sein.
  3. Das Leitungsteam wird alle 3 Jahre gewählt.
  4. Das Leitungsteam oder die Mitgliederversammlung können auch einzelne Mitglieder oder Arbeitsgruppen, die nicht dem Leitungsteam angehören, bevollmächtigen, einzelne Aufgaben des Leitungsteams wahrzunehmen.

§ 7 Geschäftsführung und Kassenprüfung

  1. Das Leitungsteam führt die Geschäfte der ESdK nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein im Rechtsverkehr und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  3. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 2 ist ein Mitglied des Leitungsteams bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 600,00 Euro nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Leitungsteams zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen nicht dem Leitungsteam angehören.

§ Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der ESdK. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der ESdK erhalten sie keinen Anteil des Vermögens der ESdK.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Auflösung der ESdK

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung der ESdK.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Haus der Stille in Rengsdorf oder einer ähnlichen Institution, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne der ESdK zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. September 2018 beschlossen. Diese Satzung tritt am 16. September 2018 in Kraft.

Rengsdorf, den 16.09.2018